Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehr geehrter Reisender,

für die sorgfältige Planung und Umsetzung Ihrer Reise setzen wir all unser Wissen und Können ein. Die nachfotgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und napur tours als dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschatreisevertrages. Sie sind ergänzende die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a – y des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und den Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetzt zum BGB) und füllen diese aus. Durch die Buchung einer Reise oder von mindestens  zwei einzelner Reiseleistungen bei uns, dem Reiseveranstalter napur tours GmbH, werden die Allgemeinen Reisebedingungen Bestandteil des Reisevertrags. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise (sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß §651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.


Stand Juli 2018

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1 Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim napur tours, telefonisch, online etc. gilt:

  • Grundlage für Angebote der napur tours GmbH sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von napur tours für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
  • Weicht der Inhalt der Reisebestätigung der napur tours GmbH vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von napur tours vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit die napur tours GmbH bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist der napur tours GmbH die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.
  • Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Artikel 250 § 3 Nr. 1, Nr. 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisenden und napur tours ausdrücklich vereinbart ist.

Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

  • Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter napur tours den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch die napur tours GmbH zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird napur tours dem Reisenden eine den
    gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unverändert so
    aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3 Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel lnternet-App, Telemedien) gilt Folgendes:

  • Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
  • Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
  • Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
  • Soweit der Vertragstext von napur tours gespeichert wird, unterrichtet er den Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.
  • Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche ,,zahlungspflichtig buchen” oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende der napur tours GmbH den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  • Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.
  • Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung der napur tours GmbH beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons ,,zahlungspflichtig buchen” oder einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.4 Die napur tours GmbH weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften [§§ 312 Abs. 7, 312g Abs.2 Satz 1, Nr.9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen  wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten SMS sowie Rundfunk, Telemedien und 0nline-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind
auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht kein Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1, Nr.9, Satz 2 iVm § 320 BGBI).

2. Bezahlung des Reisepreises

2.1 Mit Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises zu leisten, soweit die Aushändigung des gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsscheins für Pauschalreisen gemäß § 651k Abs. 3 BGB, Art. 252 EGBG, übermittelt wird, also ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2.2 Ausnahmen bilden das Buchen von Individualreisen oder Gruppenreisen mit separaten, zur Reise passenden Flügen. Flüge sind von der Regelung der Anzahlung von 20 % ausgenommen. Sie müssen nach Buchung sofort vollständig bezahlt werden. Die napur tours GmbH tritt hierbei lediglich als Vermittler des Leistungsträgers (der jeweiligen Fluggesellschaft) auf.

2.3 Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig, soweit nichts anderes im Einzelfall in der Buchungsbestätigung vereinbart worden ist oder die Reise nach in Punkt 6 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.4 Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die napur tours GmbH zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist napur tours berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.1 . bis 5.6. zu belasten.

3. Leistungen vor Reisebeginn

3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von napur tours nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 napur tours ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von napur tours gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn napur tours eine solche Reise angeboten hat.

Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung von napur tours zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber der napur tours GmbH reagiert, kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen (sofern ihm eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber der napur tours GmbH nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

4. Preisänderungen nach Vertragsschluss

4.1 napur tours kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

  • Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  • Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
  • Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet napur tours den Reisenden durch Email, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

4.2 Übersteigt die nach Ziff. 4.1 .vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann napur tours sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. napur tours kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von napur tours bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 651g BGB.

4.3 Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für napur tours führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag napur tours zu erstatten. napur tours darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber napur tours zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden stehen der napur tours GmbH unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu. Maßgeblich für dessen Bemessung ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Die Stornogebühren sind wie folgt nach Tagen vor dem Abreisetag gestaffelt:

  • bis 31 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
  • ab 30 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises
  • ab 14 bis 8 Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
  • ab 7 Tage vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
  • ab 3 Tagen vor Abreise bis Abreisetag: 95% des Reisepreises

5.3 Darüber hinaus kann napur tours vom Kunden im Falle eines Rücktritts die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Dem Reisegast ist es gestattet, der napur tours GmbH nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

5.4 Die napur tours GmbH behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandenen, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernden und zu belegenden Kosten zu berechnen. Dies betrifft vor allem Fremdleistungen von Linien- und Charterfluggesellschaften, welche oftmals bis zu 100% Stornogebühren veranschlagen.

5.5 Vermittelt die napur tours GmbH einen Charter- oder Linienflug zu den Gruppenreisen oder zu Individualreisen, müssen die Storno-Gebührensätze der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr angewandt werden, die Ihnen auf Wunsch gerne zugänglich gemacht werden. Der Aufwendungsanspruch kann bis 100 % nach Ticketausstellung betragen.

5.6. Ist napur tours in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis verpflichtet, hat er diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

5.7 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

5.8 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBG nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.

5.9 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt ihr gesetzliches Recht, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), unberührt.

5.10 Werden auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der auf der Webseite oder im individuellen Angebot ausgeschriebenen Termine liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Schiffes, der Kabine oder Hotelunterkunft, des Ausgangs- oder Zielhafens oder Abflughafens oder der Verpflegungsart vorgenommen (Umbuchung) so erhebt die napur tours GmbH, falls die Umbuchung möglich ist und durchgeführt werden kann, bis 50 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von EUR 50,-. Linien- und Charterflüge sind von dieser Regelung ausgenommen, da Umbuchungen sowie Namensänderungen aufgrund der Bestimmungen der Leistungsträger (Fluggesellschaften) i.d.R. nicht möglich sind. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Rücktritt, Absage der Reise und Kündigung durch die napur tours GmbH

6.1 Die napur tours GmbH kann den Reisevertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich vertragswidrig verhält, sodass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt die napur tours GmbH, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis der Reise; sie muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigten (Reiseleitung bzw. Partneragenturen) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte der napur tours GmbH wahrzunehmen.

6.2 Bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung bzw. Reisebestätigung genannten Mindestteilnehmerzahl kann die napur tours GmbH nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Die napur tours GmbH ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisegast erhält den bereits eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
b) Ein Rücktritt durch die napur tours GmbH später als 30 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die napur tours GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der napur tours GmbH geltend zu machen.

6.3 Wird die Reise infolge höherer Gewalt (Wetter, Straßenbedingungen, Krieg und kriegerische Ereignisse, Bürgerkrieg, politische Gewalthandlungen, Ereignisse mit terroristischem Hintergrund, Epidemien, Naturkatastrophen und andere Katastrophen etc.) erschwert, behält sich die napur tours GmbH das Recht vor, die Reise auch kurzfristig zu kündigen, zu ändern oder andere Fahrzeuge einzusetzen. Bei Reiseabbruch hat die napur tours GmbH die Rückreise zu organisieren, wobei deren Mehrkosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind. Sonstige Mehrkosten, wie die Unterbringung über die Vertragsdauer hinaus, gehen zu Lasten des Reisenden.

7. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen

Leistungen, die vom Kunden nicht in Anspruch genommen werden aufgrund vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die von napur tours nicht zu vertreten sind, werden nicht erstattet. Wir sind jedoch stets bemüht, ersparte Aufwendungen an den Reisegast zurückzugeben, sobald und soweit wir von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich Rückerstattungen erhalten.

8. Mitwirkungspflichten der Reisenden

8. 1 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, soweit napur tours in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter der napur tours GmbH vor 0rt zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter der napur tours GmbH vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel der napur tours GmbH unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters von napur tours bzw. seiner Kontaktstelle vor 0rt wird in den Reiseunterlagen unterrichtet.

Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

Der Vertreter der napur tours GmbH ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8.2  Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs.2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651t BGB kündigen, hat er napur tours zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von napur tours verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.

8.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen

Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckbeschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (“P.1.R.”) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäck-Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu erstatten.

Zusätzlich ist der Vertust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem
Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft [“P.1.R.”) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

8.4 Reiseunterlagen

Der Reisende hat napur tours oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseuntertagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von napur tours mitgeteilten Frist erhält.

9. Pass-, Visa und Gesundheitsbestimmungen

9.1 Die napur tours GmbH wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

9.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

9.3 napur tours haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass napur tours eigene Pflichten verletzt hat.

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung von napur tours für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.2 Die napur tours GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.  Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c ,651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. napur tours haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder 0rganisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

10.3 Ansprüche nach dem § 651i Abs.3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber napur tours geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

10.4 napur tours weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für napur tours verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische 0nline-Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

11. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen (EU-VO Nr. 2111/05) über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet napur tours, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist napur tours verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald napur tours weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss napur tours den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss sie den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren und alle angemessenen Schritte einleiten.

Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

12. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.

napur tours GmbH
Am Alten Weingarten 7
53783 Eitorf

Geschäftsführerin: Stefanie Lange
Handelsregister: HRB 99736
Gerichtsstand: Köln

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Stefanie Lange von napur tours